Isernhagen. (02.03. / ge) Am 01. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten, was auch für in Schieflage geratene Bäckereien eine Lösung darstellen kann, denn: Das Gesetz gilt als «Schutzschirmverfahren» für kriselnde Unternehmen, weiß Carsten Klingebiel von der Gehrke econ Gruppe in Isernhagen bei Hannover.
Nach Erkenntnis des Gesetzgebers haben insolvenzbedrohte Unternehmen nach dem bisher geltenden Recht kaum Chancen, eine frühzeitige Sanierung erfolgreich durchzuführen.
Ziel des neuen Gesetzes ist es daher, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Dies soll im Wesentlichen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens und durch die generelle Möglichkeit zur Eigenverwaltung des Schuldners erreicht werden.
Im Mittelpunkt der neuen Regelungen stehen die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Befriedigung der Gläubiger. Durch das neue «ESUG» wird in Zukunft das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten effektiver und planbarer, was nach der alten Insolvenzordnung nicht immer der Fall war.
Vorteil 1: Stärkung des Gläubigerausschusses
Herauszuheben ist vor allem die Stärkung der Gläubiger des in die Krise geratenen Unternehmens, da bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann, der ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung haben wird.
Vorteil 2: Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters
Besonders bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die häufig als Schicksalsfrage des Verfahrens bezeichnet wurde, wird der vorläufige Gläubigerausschuss - wenn er eingesetzt ist - frühzeitig eingebunden. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sind nun für den Richter unter bestimmten Umständen bindend. Künftig muss das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betriebe noch nicht eingestellt sind und die eine bestimmte Unternehmensgröße haben, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einberufen. Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, ist das Gericht hieran gebunden.
Der vorläufige Gläubigerausschuss muss vom Gericht eingesetzt werden, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat (Schwellenwertmodell): mindestens 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB, mindestens 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Vorteile 3: Eigenverwaltung wird zur Regel
Geringe praktische Bedeutung hatte im alten Insolvenzverfahren bislang die sogenannte «Eigenverwaltung», bei der die Möglichkeit eröffnet wird, dem Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Eröffnung des Verfahren zu belassen. Nach ESUG erfolgt die Weichenstellung nun schon im Eröffnungsverfahren. Konnte bislang ein Antrag auf Eigenverwaltung schon wegen bloßer Bedenken vom Gericht abgelehnt werden, erfolgt nun die Anordnung der Eigenverwaltung, wenn keine Umstände bekannt sind, die zu einem Nachteil für die Gläubiger führen. Damit wird die Eigenverwaltung - sofern sie beantragt wird - zur gesetzlichen Regel. Statt des vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die Organe lediglich überwacht.
Vorteil 4: Das Schutzschirmverfahren
Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art «Schutzschirmverfahren» unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in eigener Verantwortung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht wird dann den vom Schuldner vorgeschlagenen Sachwalter (zum Beispiel ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vorläufig einsetzen und auf Antrag auch Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstellen. Ferner darf das Gericht im Schutzschirmverfahren keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
Vorteil 5: Planverfahren erhöht Sanierungschancen
Darüber hinaus ist das Instrument des Planverfahrens ausgebaut worden. In das Planverfahren werden zukünftig auch die Anteilseigner einbezogen. Damit wird eine Lücke geschlossen, die bisher zu erheblichen Problemen geführt hat. Im Rahmen des Planverfahrens können künftig auch als Sanierungsinstrument Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden («dept-equity-swap»). Durch Einführung eines Debt-Equity-Swaps soll es möglich werden, den Gläubigern statt einer Befriedigung Beteiligungen anzubieten. Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert dadurch die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.
Fazit
Unternehmen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, sollten sich frühzeitig mit diesen neuen Regelungen gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auseinandersetzen und die aus dem neuen Gesetz sich ergebenden Chancen zu einer Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nutzen.
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