Isernhagen / Hechingen. (04.02. / ge / kmz) Bekanntermaßen erzielen Bäckereien überwiegend Bareinnahmen, die sie mit einem elektronischen Registrierkassensystem erfassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des Bundesrechnungshofs drohen bei Bargeldgeschäften dem Staat Steuerausfälle in mehrstelliger Milliardenhöhe.
Bereits 2003 hat der Bundesrechnungshof in seinem Bericht die hohen Steuerausfälle durch nicht manipulationssichere Kassensysteme und elektronische Registrierkassen bemängelt. Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen von Bargeschäften durch elektronische Registrierkassen und Kassensysteme der jüngsten Bauart nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Mit dem Aktionsprogramm der Bundesregierung für Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt 2006 wollte die Bundesregierung durch umfangreiche Maßnahmen zur Verhinderung von Kassenmanipulationen für mehr Sozialversicherungsbeiträge und höhere Steuereinnahmen sorgen. Dieser Gesetzesentwurf wurde jedoch nicht verabschiedet.
Nach langen Diskussionen und Beratungen hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften veröffentlicht. Danach sind alle digital erzeugten Kassendaten genauso wie die üblichen Finanzbuchhaltungsdaten in elektronischer Form aufzubewahren. Das bedeutet im Klartext, dass jeder einzelne Verkaufsvorgang mit jedem einzelnen Käufer, sowie er in der täglichen PC-Kasse erfasst ist, auch abgespeichert und archiviert werden muss. Waren bisher lediglich Daten der Finanzbuchhaltung Gegenstand der Betriebsprüfung, werden künftig immer mehr die steuerrelevanten Daten der vorgelagerten Systeme angefordert und überprüft. Hierzu gehören auch alle Daten, die über die PC-Kassen erzeugt werden. Für alle Unternehmen, die PC-Kassen im Einsatz haben, bedeutet das verschärft erhöhte Anforderungen an die Aufbewahrung und Archivierung der Kassendaten. Die erfassten Kassendaten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist vollständig jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sein. Eine Verdichtung der Daten ist unzulässig. Eine Aufbewahrung in ausgedruckter Form reicht nicht aus.
Soweit Geräte die vom BMF verlangten Aufzeichnungen bauartbedingt nicht oder nicht vollständig erstellen, dürfen diese Geräte bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Können Registrierkassen nicht aufgerüstet werden, gelten die im BMF-Schreiben zum «Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen» vom 09. Januar 1996 genannten Grundsätze weiter.
Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist für die Prüfung bargeldintensiver Branchen von großer Bedeutung. Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat die Buchführung insoweit keine Aussagekraft mehr, wodurch eine Hinzuschätzung möglich wird.
Es gibt zahlreiche Vorgaben des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Rechtsprechung für die Führung einer Kasse, die in der Praxis häufig nicht erfüllt werden, so dass grobe Verstöße keine Seltenheit sind und bereits zu schmerzlichen Nachzahlungen geführt haben.
Wenn Sie sich nicht sicher sind ...
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Kassendaten den Voraussetzungen und den Anforderungen der digitalen Betriebsprüfung standhalten, stehen Ihnen die Gehrke econ Gruppe (Isernhagen / Hannover) mit den steuerrechtlichen Kenntnissen und Erfahrungen sowie die KMZ Kassensystem GmbH (Hechigen / Darmstadt) mit Fachwissen im Bereich der Kassenprogrammierung und Datenarchivierung gern zur Verfügung - um zu vermeiden, dass Sie mit ungewollten Steuernachzahlungen konfrontiert werden.
Bitte nehmen Sie daher mit Steuerberater Carsten Klingebiel bei der Gehrke econ Steuerberatungsgesellschaft mbH Kontakt auf unter der Rufnummer 0511/70050-403 oder per E-Mail unter carsten.klingebiel@gehrke-econ.de. Oder wenden Sie sich an den Systemspezialisten Peter Kaierle bei der KMZ Kassensystem GmbH unter der Rufnummer 07471/9849-0 respektive E-Mail-Adresse p.kaierle@kmz-kassensystem.de. Beide stehen Ihnen gern mit Rat und Auskunft zur Verfügung.
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