Freitag, 19. April 2024

BGN: Zahlungspflicht trotz anhängiger Verfahren

Mannheim. (bgn) Alle Mitgliedsbetriebe der BGN erhalten im April den Beitragsbescheid 2009 – die Rechnung für die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens. Nicht mehr darauf steht das Insolvenzgeld – der Fremdbeitrag, den die BGN bislang für die Bundesagentur für Arbeit einzog. Den zahlen die Unternehmen jetzt an die Einzugsstellen der Krankenkassen. Der Bescheid 2009 beruht auf dem seit Januar 2008 gültigen Gefahrtarif. Danach ist eine gesonderte Veranlagung des «Vertriebs» nicht mehr gegeben. Die Vertretung einer der bei der BGN versicherten Branchen lässt derzeit das Zustandekommen des Gefahrtarifs 2008 insgesamt gerichtlich prüfen, besonders die Aufhebung der Vertriebsgefahrklassen. Wichtig zu wissen: BGN-Mitgliedsunternehmen müssen gegen den im April versendeten Beitragsbescheid 2009 und den Vorschussbescheid für 2010 selbst keinen Widerspruch erheben, wenn Sie sich gegen die Aufhebung der Vertriebsgefahrklassen wenden wollen. Sollte die Sozialgerichtsbarkeit die Fehlerhaftigkeit des aktuellen Gefahrtarifs feststellen, muss die BGN alle Beitragsbescheide, die auf der Veranlagung nach dem eventuell zu ändernden Gefahrtarif beruhen, aufheben und durch neue ersetzen – unabhängig davon, ob gegen die Beitragsbescheide oder gegen den zugrunde liegenden Veranlagungsbescheid Widerspruch erhoben wurde oder nicht. Für den Fall, dass sich die Musterverfahren über einen längeren Zeitraum hinziehen, hat die BGN bereits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung in allen betroffenen Fällen zugesichert. Die Rechte der Unternehmen sind also gewahrt. Nicht entbunden sind die Unternehmen durch die Verfahren von der Zahlungspflicht. Auch nicht, wenn sie Widerspruch einlegen (Paragraph 86a Absatz 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz).

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